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Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/558 DER KOMMISSION vom 1. April 2015 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten.

10 April 2015
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Im Zeitraum Januar bis Februar 2015 wurde ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen in Polen gemeldet, und es wurden verschiedene Fälle bei Wildschweinen in Litauen und Polen. Im Februar und März 2015 wurden in Lettland.

Bei der Bewertung des von der Tierseuchenlage in Lettland, Litauen und Polen ausgehenden Risikos sollte die aktuelle epidemiologische Situation berücksichtigt werden. Um gezielte tierseuchenrechtliche Maßnahmen durchführen und die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest verhindern zu können sowie jede unnötige Störung des Handels innerhalb der Union und die Errichtung ungerechtfertigter Handelsschranken durch Drittländer zu vermeiden, sollte die Unionsliste der Gebiete, die tierseuchenrechtlichen Maßnahmen gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU unterliegen, unter Berücksichtigung der derzeitigen Tierseuchenlage in Bezug auf diese Krankheit in Lettland, Litauen und Polen geändert werden.

Im Zeitraum Januar bis Februar 2015 wurde ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen in Polen gemeldet, und es wurden verschiedene Fälle bei Wildschweinen in Litauen und Polen in dem in Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführten Gebiet, für das Beschränkungen gelten, gemeldet. Im Februar und März 2015 wurden in Lettland einige Fälle in den in Teil I und Teil III des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU aufgeführten Gebieten, für die Beschränkungen gelten, gemeldet.

pdf DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS 2015/558

Mittwoch 8. April 2015/ Amtsblatt der Europäischen Union.
http://eur-lex.europa.eu

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