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ASP: Ausnahmen vom Nutzungsverbot von land- und forstwirtschaftlichen Flächen erweitert

Landeskrisenstab hat Änderungen der Ausnahmen im gefährdeten Gebiet beschlossen – Neuer Erlass gilt ausschließlich für Oder-Spree, Spree-Neiße und Dahme-Spreewald.

8 Oktober 2020
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Der Landeskrisenstab Tierseuchenbekämpfung-ASP hat die Ausnahmen vom Nutzungsverbot land- und forstwirtschaftlicher Flächen im gefährdeten Gebiet (ausgenommen Kerngebiet) erweitert. So gibt es jetzt auch Voraussetzungen unter anderem für die Ernte von Mais, Sonnenblumen und Feldgemüse, für die Herbstbestellung und für Gartenbau-Kulturen sowie fischereiwirtschaftliche Tätigkeiten. Einen entsprechenden überarbeiteten Erlass hat das Verbraucherschutzministerium jetzt an die Veterinärämter der Landkreise Oder-Spree, Spree-Neiße und Dahme-Spreewald geschickt. Der Erlass gilt ausschließlich für diese drei Landkreise. Für den Landkreis Märkisch-Oderland, der am 30. September den ersten amtlichen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest (ASP) beim Schwarzwild festgestellt hat, können land- und forstwirtschaftliche Flächen noch nicht freigegeben werden, da die Fallwildsuche hier erst angelaufen ist. Das teilte Verbraucherstaatssekretärin Anna Heyer-Stuffer, die Leiterin des Landeskrisenstabes, heute mit.

Staatssekretärin Heyer-Stuffer: „Im Landkreis Märkisch-Oderland wird um den Fundort in Bleyen gezielt nach Fallwild mit Einsatz von Drohnen und mit Unterstützung örtlich ansässiger Jägern gesucht. Aber erst nach einer intensiven und systematischen Fallwildsuche im gefährdeten Gebiet kann über eine schrittweise Aufhebung der Nutzungsbeschränkungen für land- und forstwirtschaftliche Flächen diskutiert werden. Zuerst müssen belastbare Informationen über das tatsächliche Ausmaß des Seuchengeschehens vorliegen. Uns allen ist bewusst, dass die angeordneten Maßnahmen für viele Landwirte schmerzhaft sind. Deshalb steht das Land hier im engen Austausch mit den Verantwortlichen vor Ort. Die Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen sind notwendig, um die Seuche möglichst rasch am Herd des Ausbruchs einzudämmen.“

Auf der Grundlage der Schweinepest-Verordnung (§ 14d Absatz 5a Nr. 1) ist die Nutzung land- und forstwirtschaftlicher Flächen im gesamten gefährdeten Gebiet vorläufig untersagt. Ausgenommen hiervon sind bislang nur Weidehaltungen.

Mit einem Erlass vom 25. September haben die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise Oder-Spree, Spree-Neiße und Dahme-Spreewald erstmals Vollzugshinweise erhalten, die Nutzung von land- und forstwirtschaftlicher Flächen einheitlich und schrittweise zu erlauben. Dieser Erlass wird nun mit dem neuen überarbeiteten Erlass vom 6. Oktober 2020 ersetzt und erweitert. Entscheidend bleibt aber weiter: Wildschweine dürfen nicht aufgeschreckt werden, und Kadaver dürfen auf keinen Fall in das Erntegut gelangen, damit die Tierseuche nicht verbreitet wird.

7. Oktober 2020/ MSGIV/ Deutschland.
https://msgiv.brandenburg.de

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