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ASP: Bisherige Restriktionszone wird zur „Sperrzone II“, neue „Sperrzone I“ künftig als Pufferzone.

Zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest hat das Landwirtschaftsministerium die betroffenen Gebiete neu abgegrenzt. Die Regelungen für Jäger in den Zonen sind unterschiedlich.

26 Juli 2024
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Im Zuge des Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest (ASP) in Hessen hat das Landwirtschaftsministerium die betroffenen Gebiete neu abgegrenzt. Die bisherige Restriktionszone von rund 100.000 Hektar soll in eine sogenannte Sperrzone II umgewandelt werden. Zusätzlich wird daran angrenzend ein zehn Kilometer breiter Streifen als eine neue Sperrzone I festgelegt. Diese umfasst knapp 150.000 Hektar und wirkt als sogenannte Pufferzone. Sie erweitert das betroffene Gebiet um Teile des Hochtaunus-Kreises, des Rheingau-Taunus-Kreises und weitere Gebiete des Kreises Bergstraße.

Regelungen für Jäger sind in den Zonen unterschiedlich

In der Sperrzone II, die eng um das Kerngeschehen eingerichtet wurde, gilt eine Leinenpflicht für Hunde, aber auch ein grundsätzliches Jagdverbot sowie Vorgaben für die Landwirtschaft bei der Ernte, um eine Beunruhigung und Versprengung der Wildschweine zu verhindern. Spaziergänger sollen auf den Wegen bleiben. Die Regelungen sind mit denen der bisherigen Restriktionszone vergleichbar. Im Gegensatz dazu wird in der Sperrzone I zur verstärkten Jagd aufgerufen. Ziel ist, die Wildschweinpopulation in diesem Bereich deutlich zu verringern, um die Ansteckungsgefahr für die Wildschweine einzudämmen. Die Jagd auf alle Arten von Wild ist gestattet. Gleichwohl gibt es Einschränkungen für den Umgang mit erlegtem Schwarzwild sowie bei den Jagdarten (keine Bewegungs- und Erntejagden), da gleichzeitig eine Versprengung der Wildschweine verhindert werden muss.

Neben den beiden Sperrzonen I + II (siehe auch Karte) soll im Kreis Groß-Gerau perspektivisch eine Sperrzone III eingerichtet werden. Eine finale Festlegung dieser Zone durch die EU steht noch aus. Die Sperrzone III soll dann die aktuell gültigen Schutz- und Überwachungszonen ersetzen, die um Betriebe mit infizierten Hausschweinen gezogen wurde. In einem Radius von rund zehn Kilometern um die Betriebe gelten starke Einschränkungen für den Handel mit Schweinen und Produkten aus Schweinefleisch sowie die Schlachtungen. Der Handel mit lebenden Schweinen wird grundsätzlich verboten. Auch Gülle, Mist und benutzte Einstreu darf nicht aus der Zone verbracht werden. Schweinefleisch von dort darf nur noch unter strengen Auflagen vermarktet werden. Dies dient ausschließlich der Seuchenprävention, der Verzehr von Schweinefleisch ist völlig unbedenklich.

25. Juli 2024/ Landwirtschaft - Hessen/ Deutschland.
https://landwirtschaft.hessen.de

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