Der Gerichtshof der Europäischen Union entschied am vergangenen Freitag, dass die Anforderungen für Tiertransporte innerhalb der Europäischen Union ebenfalls auf Transporte von einem EU-Mitgliedstaat in ein Drittland anzuwenden sind. Somit gelten die Anforderungen an die Zeitabstände für das Füttern und Tränken sowie an die Beförderungs- und Ruhezeiten von nun an auch für den Teil der Beförderung, der außerhalb der EU stattfindet.
Der Gerichtshof erließ das Urteil in Beantwortung einer Anfrage des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs.
Dem Urteil zufolge ist der Organisator eines Langstreckentransports verpflichtet, der zuständigen Behörde des Versandorts eine Kopie des ordnungsgemäß ausgefüllten Abschnitts 1 des Fahrtenbuchs bzw. der Beförderungsplanung vorzulegen, bevor die zuständige Behörde einen Transport, der mit einer langen Beförderung von Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen oder Ziegen verbunden ist, genehmigen kann. Die Behörde ist berechtigt, eine Änderung der Beförderungsplanung zu verlangen, um zu gewährleisten, dass ausreichende Ruhe- und Umladeorte, die den Anforderungen an die Zeitabstände für das Tränken und Füttern sowie an die Beförderungs- und Ruhezeiten entsprechen, in der Beförderungsplanung berücksichtigt werden.
Donnerstag, 23. April 2015/ Gerichtshof der Europäischen Union.
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