Nach den geltenden EU-Vorschriften können die Mitgliedstaaten ein MwSt-Pauschalregelung (Richtlinie 2006/112/EG des Rates) anwenden, wonach die Landwirte ihren Kunden einen Pauschalbetrag („Pauschalausgleich“) auf ihre landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Dienstleistungen in Rechnung stellen können. Im Gegenzug können diese Landwirte keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Die Regelung ist für Landwirte gedacht, die bei der Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung oder der vereinfachten Regelung für kleine Unternehmen auf verwaltungstechnische Schwierigkeiten stoßen dürften.
Deutschland wendet die Pauschalregelung jedoch standardmäßig auf alle Landwirte an, auch auf Eigentümer großer landwirtschaftlicher Betriebe. Etwaige verwaltungstechnischer Schwierigkeiten spielen dabei keine Rolle. Die einzigen Landwirte, denen die Regelung nicht zugutekommt, sind gewerbliche Viehzüchter. Laut Zahlen des Bundesrechnungshofs erhalten deutsche Landwirte, die unter die Pauschalregelung fallen, zudem eine Überkompensation für die von ihnen gezahlte MwSt. Dies ist nach den EU-Vorschriften nicht zulässig und führt zu großen Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt, insbesondere zugunsten großer Landwirte, denen die normalen Mehrwertsteuerregelungen keine Schwierigkeiten bereiten.
Hintergrund
Am 8. März 2018 leitete die Europäische Kommission mit der förmlichen, an die deutschen Behörden gerichteten Aufforderung, ihre Mehrwertsteuerregelung zu ändern, ein EU-Vertragsverletzungsverfahren ein. Im Januar 2019 erging eine Aufforderung in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme, der Deutschland nicht nachgekommen ist.
Donnerstag, 25. Juli 2019 / EG / Europäische Union.
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