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Bundeskabinett beschließt Änderung des Baugesetzbuches

Das Bundeskabinett hat am Mittwoch mit dem Gesetz zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung eine Änderung des Baugesetzbuches beschlossen.

9 September 2024
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In den Abstimmungen hat sich das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) erfolgreich dafür eingesetzt, dass darin auch wichtige Änderungen zugunsten landwirtschaftlicher Betriebe aufgenommen wurden. Entsprechende Vorschläge kamen auch aus dem Kreis der Verbände im Rahmen der aktuellen Initiative des BMEL zum Bürokratieabbau.

Zum einen wird die Umnutzungsfrist für ehemals landwirtschaftliche Gebäude im Außenbereich von sieben auf zehn Jahre verlängert. Wo früher Kühe oder Schweine im Stall standen, herrscht heute oft Leere und viele Landwirtinnen und Landwirte stehen vor der Entscheidung, was mit der erhaltenswerten Bausubtanz passiert. In der Praxis hat sich gezeigt, dass solche Gebäude wegen des Fristablaufs nicht umgenutzt werden können, obwohl ihr Zustand mit verhältnismäßig geringem Aufwand eine Folgenutzung erlauben würde. Daher sollen die Landwirtinnen und Landwirte künftig mehr Zeit für ihre Planungen haben, was sie aus ehemaligen Ställen oder Scheunen machen wollen. Hiervon können auch noch aktive landwirtschaftliche Betriebe Gebrauch machen, die etwa aufgrund einer Umstellung der Produktionsrichtung oder der Betriebsstruktur über nicht mehr genutzte Gebäude verfügen, die ursprünglich aufgrund der landwirtschaftlichen Privilegierung im Außenbereich errichtet worden sind. Das trägt auch dem Strukturwandel in der Landwirtschaft Rechnung.

Außerdem wird die Begünstigung der Erweiterung von Wohngebäuden auf landwirtschaftlichen Betrieben gestärkt. Damit soll den Wohnbedürfnissen verschiedener Generationen eines landwirtschaftlichen Betriebs Rechnung getragen werden. Durch die gestiegene Lebenserwartung der Bevölkerung leben häufig mehr als zwei Generationen auf einem Hof. Daher soll neben Erweiterungen von Wohngebäuden im Außenbereich auch die Errichtung eines selbstständigen Wohngebäudes als Anbau ermöglicht werden. Zudem wird in beiden Fällen die Zahl der möglichen Wohnungen auf vier erhöht. Voraussetzung ist, dass diese durch die bisherigen Eigentümerinnen und Eigentümer und ihre Familie genutzt werden.

05. September 2024/ BMEL/ Deutschland.
https://www.bmel.de/

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