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Bundeskabinett beschließt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Düngeverordnung

Mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift, die heute vom Bundeskabinett beschlossen wurde, ist nun eine verbesserte Qualität und Quantität der Messstellen sowie eine Vereinheitlichung bei der Ausweisung durch die Länder verbindlich vorgeschrieben. Die Kri-terien dafür wurden von einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe erarbeitet.

17 August 2020
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Die Änderungen im Einzelnen

Bisher wurden für die Ermittlung mit Nitrat belasteter Gebiete gemäß Düngeverordnung die Nitratgehalte im Grundwasser zu Grunde gelegt. Künftig werden auch die Standortfaktoren (etwa Bodenart oder die Grundwasserbildung) sowie die Nährstoffflüsse aus der landwirtschaftlichen Nutzung mit in die Berechnung einbezogen. Dies ist wichtig für die Binnendifferenzierung.

Für die Festlegung der zu betrachtenden Messstellen wird ein Ausweisungsmessnetz verbindlich festgeschrieben, das sich aus den verschiedenen Messnetzen (gemäß EU-Wasserrahmenrichtlinie, EUA-Messnetz und EU-Nitratmessnetz zur Umsetzung der Nitratrichtlinie) zusammensetzt. Eine bessere Datengrundlage ist das Ergebnis.

Es wurde eine Präzisierung beim Ausweisungsmessnetz vorgenommen, dass nur die ‚landwirtschaftlich beeinflussten Messstellen‘ Verwendung finden sollen.

Künftig soll sichergestellt werden, dass mindestens eine Messstelle je 50 Quadratkilometer vorhanden ist.

Hinsichtlich der Eutrophierung durch Phosphor wird transparent festgelegt, ab wann Einträge aus landwirtschaftlichen Quellen signifikant werden und ein belastetes Gebiet ausgewiesen werden muss.

Signifikante Nährstoffeinträge aus landwirtschaftlichen Quellen liegen vor, wenn der Anteil der Phosphoreinträge aus landwirtschaftlichen Quellen am Gesamtphosphoreintrag größer als 20 Prozent ist. Zusätzlich werden Schwellenwer-te für den tolerierbaren Bodenabtrag eingeführt.

Durch Phosphat eutrophierte Gebiete müssen nicht ausgewiesen werden, wenn der Eintrag überwiegend aus Punktquellen (z.B. Ablauf einer Kläranlage) stammt und zusätzliche düngebezogene Maßnahmen keine Verbesserung erwarten las-sen.

Die Ausweisung der belasteten Gebiete soll künftig alle vier Jahre überprüft wer-den. Die dabei zugrunde gelegten Daten dürfen nicht älter sein als 48 Monate. In diesem Turnus ist die AVV dann deckungsgleich mit dem Turnus der EU-Nitrat-Richtlinie zu evaluieren. Das sorgt dafür, dass die Anstrengungen der Landwirtinnen und Landwirte zur Verbesserung der Nährstoffeffizienz bei der Ausweisung auch berücksichtigt werden können.

Es können einzelbetriebliche Daten bei der Ausweisung genutzt werden, soweit diese validiert sind. Dies könnte perspektivisch helfen, einzelne Flächen von Betrieben aus der Kulisse auszunehmen.

12. Aug 2020/ BMEL/ Deutschland.
https://www.bmel.de

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