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COVID-19: Flexibilisierung der amtlichen Kontrollen bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln

Angesichts der Tatsache, dass die derzeitige durch das Coronavirus (COVID-19) verursachte Krise die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten in vollem Umfang im Einklang mit dem EU-Recht durchzuführen, auf außergewöhnliche und beispiellose Weise auf die Probe stellt, hat die EU die Durchführungsverordnung (EU) 2020/466 erlassen.

7 April 2020
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In der derzeitigen Krisensituation im Zusammenhang mit COVID-19 haben die Mitgliedstaaten die Bewegungsfreiheit ihrer Einwohner zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträchtlich eingeschränkt. Infolge dieser Beschränkungen ist ihre Fähigkeit, geeignetes Personal für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten einzusetzen, stark beeinträchtigt. Die Schwierigkeiten betreffen insbesondere die amtlichen Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten, die die physische Anwesenheit des Kontrollpersonals erfordern.

Besonders problematisch sind:

  • die klinische Untersuchung von Tieren,
  • bestimmte Kontrollen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen sowie von Lebens- und Futtermitteln nichttierischen Ursprungs,
  • die Untersuchung von Proben in von den Mitgliedstaaten benannten amtlichen Laboratorien und
  • amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten, nach deren Durchführung amtliche Bescheinigungen und amtliche Attestierungen auf Originalpapier ausgestellt und unterzeichnet werden müssten, die Sendungen von Tieren und Zuchtmaterial bei ihrer Verbringung zwischen Mitgliedstaaten oder beim Eingang in die Union begleiten sollten.

Daher gestattet die Verordnung die Anwendung vorübergehender Maßnahmen:

  • Ausnahmsweise dürfen amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten von einer oder mehreren natürlichen Personen durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde aufgrund der jeweiligen Qualifikationen, Schulung und praktischen Erfahrung hierzu eigens ermächtigt wurde(n), die mit der zuständigen Behörde über alle verfügbaren Kommunikationsmittel in Kontakt steht/stehen und die die Anweisungen der zuständigen Behörde für die Durchführung solcher amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten zu befolgen hat/haben. Diese Personen handeln unparteiisch und sind hinsichtlich der von ihnen durchgeführten amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten frei von Interessenkonflikten.
  • Amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit amtlichen Bescheinigungen und amtlichen Attestierungen dürfen ausnahmsweise in Form einer amtlichen Kontrolle einer elektronischen Kopie des Originals dieser Bescheinigungen oder Attestierungen oder einer in TRACES in elektronischem Format erstellten und übermittelten Bescheinigung oder Attestierung vorgenommen werden, sofern die für die Vorlage der amtlichen Bescheinigung oder der amtlichen Attestierung verantwortliche Person der zuständigen Behörde eine Erklärung vorlegt, in der sie bestätigt, dass das Original der amtlichen Bescheinigung oder der amtlichen Attestierung eingereicht wird, sobald dies technisch möglich ist. Bei der Durchführung solcher amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten zieht die zuständige Behörde das Risiko in Betracht, dass die betreffenden Tiere und Waren nicht konform sind, und berücksichtigt das bisherige Verhalten der Unternehmer unter dem Gesichtspunkt der Ergebnisse der bei ihnen durchgeführten amtlichen Kontrollen und der Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625.
  • Amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten dürfen ausnahmsweise durchgeführt werden:
    • im Fall von durch amtliche Laboratorien vorzunehmenden Analysen, Tests oder Diagnosen: von allen Laboratorien, die von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck auf Zeit benannt wurden;
    • im Fall physischer Begegnungen mit Unternehmern und ihrem Personal im Rahmen der in Artikel 14 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Methoden und Techniken für amtliche Kontrollen: über verfügbare Fernkommunikationsmittel.

Diese Verordnung gilt bis zum 1. Juni 2020.

<p>Durchf&uuml;hrungsverordnung</p>
COMMISSION IMPLEMENTING REGULATION (EU) 2020/466

31. März 2020/ ABEU/ Europäische Union.
https://eur-lex.europa.eu

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