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EU-Gesetz zur Abholzung: Firmen sollen ein Jahr mehr für Umsetzung bekommen

Das EU-Abholzungsgesetz sollte ein Jahr später angewendet werden. Unternehmen könnten dann besser sicherstellen, dass in der EU verkaufte Produkte nicht von abgeholzten Flächen stammen.

19 November 2024
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Als Reaktion auf die Bedenken von EU-Mitgliedstaaten, Nicht-EU-Ländern, Händlern und Wirtschaftsbeteiligten, dass sie nicht in der Lage wären, die Vorschriften der EU-Entwaldungsverordnung vollständig einzuhalten, wenn sie ab Ende 2024 gelten würden, hat das Europäische Parlament in Brüssel gefordert, das Anwendungsdatum der Entwaldungsverordnung um ein Jahr zu verschieben.

Das Plenum beschloss im Oktober 2024, den Vorschlag der Kommission im Rahmen des Dringlichkeitsverfahrens (Artikel 170 Absatz 6) zu behandeln. Heute hat es die Verschiebung mit 371 Stimmen gegen 240 Stimmen und 30 Enthaltungen gebilligt.

Große Marktteilnehmer und Händler müssten die sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen ab dem 30. Dezember 2025 einhalten, während Kleinst- und Kleinunternehmen bis zum 30. Juni 2026 Zeit hätten. Diese zusätzliche Zeit würde den betroffenen Unternehmen in aller Welt erlauben, die Vorschriften von Anfang an reibungslos umzusetzen, ohne die Ziele des Gesetzes zu untergraben.

Das Parlament nahm auch andere von den Fraktionen vorgeschlagene Änderungen an, darunter die Schaffung einer neuen Kategorie von Ländern, die hinsichtlich der Entwaldung „kein Risiko“ darstellen, zusätzlich zu den bestehenden drei Kategorien „geringes“, „normales“ und „hohes“ Risiko.

Für Länder, die als „kein Risiko“ eingestuft werden, d. h. für Länder mit stabiler oder zunehmender Entwicklung der Waldfläche, gelten deutlich weniger strenge Anforderungen, da das Risiko der Entwaldung vernachlässigbar ist oder gar nicht besteht.

Die Kommission muss bis zum 30. Juni 2025 ein länderspezifisches Benchmarking-System fertigstellen.

11. November 2024 / Europäisches Parlament/ Europäische Union.
https://www.europarl.europa.eu/

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