Die Verhandlungspartner einigten sich auf einen stufenweise steigenden Mindestlohn mit Laufzeit bis Ende November 2024. Vorbehaltlich der von beiden Seiten gewünschten Allgemeinverbindlichkeitserklärung wird damit für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der deutschen Fleischbranche folgender Mindestlohn gelten:
- 10,80 € mit Allgemeinverbindlichkeitserklärung, voraussichtlich ab dem 01.08.2021
- 11,00 € ab 01.01.2022
- 11,50 € ab 01.12.2022
- 12,30 € ab 01.12.2023
- Laufzeit bis 30.11.2024
Im Vergleich zum aktuellen gesetzlichen Mindestlohn steht damit vielen Betrieben in einem Zeitraum von zweieinhalb Jahren eine rund 30-prozentige Steigerung bevor.
Weiterhin einigten sich beide Parteien darauf, eine verbindliche Arbeitnehmerüberlassungs-Quote durch einen 2. Tarifvertrag zu regeln, der nur für Verbandsmitglieder gelten soll. Die Nutzungsoption der Arbeitnehmerüberlassung durch die Unternehmen gilt uneingeschränkt und auf Basis der Regelungen des GSA Fleisch. Das bedeutet, dass zum Beispiel in Saisonzeiten maximal 8 % Leiharbeit in einem Zeitraum von bis zu vier Monaten zulässig sind.
1. Juni 2021/ Verband der Ernährungswirtschaft/ Deutschland.
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