Habeck erklärte zudem, dass bei der Einführung einer Filterpflicht für große Schweinehaltungsanlagen in Schleswig-Holstein Vorschläge aus der Anhörung verschiedener Verbände aufgenommen würden.
Demnach werde man bei bestehenden großen Schweinehaltungsanlagen den Einzelfall und die konkrete Situation vor Ort stärker in den Blick nehmen. Wenn fest definierte Immissionswerte überschritten seien und der nachträgliche Einbau einer Filteranlage verhältnismäßig sei, muss die Anlage innerhalb von fünf Jahren entsprechend nachgerüstet werden.
Die generelle Filterpflicht soll zudem nicht nur beim Neubau von großen Ställen vorzusehen sein, sondern auch bei Erweiterungen von Stallanlagen.
Die generelle Forderung nach einer Abluftreinigung soll für neue große Schweinehaltungsanlagen gelten. Dies sind z.B. Anlagen mit mindestens 2.000 Mastschweineplätzen, mindestens 750 Sauenplätzen oder mindestens 6.000 Ferkelplätzen.
Für kleinere Ställe (1500 bis einschließlich 1999 Mastschweineplätze) könne der Einbau einer Abluftreinigung im Einzelfall notwendig sein, wenn dies die besonderen örtlichen Umstände erforderten. Hier sei nun die Möglichkeit aufgenommen, eine Abluftreinigungsanlage einzubauen, die nur für einzelne Kriterien (Geruch, Staub oder Ammoniak) eine entsprechende Zertifizierung aufweise.
Diese Möglichkeit könne im Einzelfall auch bei der Nachrüstungspflicht bestehender großer Anlagen zur Anwendung kommen, heißt es aus dem Ministerium.
18.06.2014/ ISN / Deutschland http://www.schweine.net/