Die EU-Kommission beschloss am vergangenen 8. März, im Zusammenhang mit der Anwendung der Mehrwertsteuer-Sonderregelung für Landwirte ein Aufforderungsschreiben an Deutschland zu richten. Die EU-Vorschriften (Mehrwertsteuerrichtlinie) erlauben den Mitgliedstaaten, eine pauschale Mehrwertsteuerregelung für Landwirte anzuwenden. Gemäß dieser Regelung stellen Landwirte ihren Kunden einen Pauschalbetrag („Pauschalausgleich“) auf ihre landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Dienstleistungen in Rechnung, anstatt die normalen Mehrwertsteuervorschriften anzuwenden. Im Gegenzug können diese Landwirte keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Diese Regelung ist für Landwirte gedacht, bei denen die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung auf administrative Schwierigkeiten stoßen würde. Deutschland wendet die Pauschalregelung jedoch standardmäßig auf alle Landwirte an, einschließlich auf Eigentümer großer landwirtschaftlicher Betriebe, bei denen keine derartigen Schwierigkeiten auftreten würden.
Nach Angaben des Bundesrechnungshofs führt diese Gewährung der Pauschalregelung außerdem dazu, dass deutsche Pauschallandwirte einen Ausgleich erhalten, der die von ihnen gezahlte Vorsteuer übersteigt. Das ist gemäß den EU-Vorschriften nicht erlaubt und führt zu großen Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt.
Schafft Deutschland nicht innerhalb von zwei Monaten Abhilfe, kann die Kommission in dieser Sache eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermitteln.
Donnerstag, 8. März 2018/ EK/ Europäische Union.
http://europa.eu/rapid