Die Kommission hat 10 Neuzulassungen für genetisch veränderte Organismen (GVO) zur Verwendung in Lebens-/Futtermitteln erteilt, 7 bereits geltenden Zulassungen erneuert und die Einfuhr von 2 GV-Schnittblumensorten genehmigt (nicht zur Verwendung in Lebens- oder Futtermitteln). Diese GVO haben ein vollständiges Zulassungsverfahren durchlaufen, das auch eine positive wissenschaftliche Bewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) umfasst. Die Zulassungsbeschlüsse gelten nicht für den Anbau.
Die Abstimmung der Mitgliedstaaten über die heute zugelassenen GVO ergab sowohl im Ständigen Ausschuss als auch im Berufungsausschuss „keine Stellungnahme“, da es weder für noch gegen die Zulassung eine qualifizierte Mehrheit gab. Die Kommission hat die ausstehenden Beschlüsse nun erlassen, wozu sie gemäß dem derzeitigen GVO-Rechtsrahmen verpflichtet ist. In den vergangenen Monaten, in denen der Entscheidungsprozess bezüglich GVO-Zulassungen überprüft wurde, waren keine Zulassungen erteilt worden. Das Ergebnis der Überprüfung wurde am 22. April mit der Annahme einer Mitteilung über die Überprüfung des Entscheidungsprozesses in Bezug auf die Zulassung von GVO und eines Legislativvorschlags zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel bekannt gegeben (IP/15/4777, MEMO/15/4778 und MEMO/15/4779). Bis die neuen Rechtsvorschriften von Parlament und Rat verabschiedet werden, muss das Zulassungsverfahren gemäß dem derzeit geltenden Rechtsrahmen durchgeführt werden.
Für alle heute zugelassenen GVO wurde vor Erteilung der Zulassung nachgewiesen, dass sie sicher sind. Für jeden GVO, der in Verkehr gebracht werden soll, wurde von der EFSA in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Risikobewertung vorgenommen. Die heute zugelassenen GV-Lebens- und -Futtermittel kommen zu den in der EU zur Verwendung in Lebens- und Futtermitteln bereits zugelassenen 58 GVO hinzu (dabei handelt es sich um Mais, Baumwolle, Sojabohnen, Ölraps und Zuckerrüben).
Die Zulassungen gelten 10 Jahre, und jedes aus diesen GVO hergestellte Erzeugnis unterliegt den EU-Vorschriften in Bezug auf Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung.
Die heutigen GVO-Zulassungen umfassen:
- 10 Neuzulassungen (für die Maissorte MON 87460, die Sojabohnensorte MON 87705, die Sojabohnensorte MON 87708, die Sojabohnensorte MON 87769, die Sojabohnensorte 305423, die Sojabohnensorte BPS‑CV127‑9, die Ölrapssorte MON 88302, die Baumwollsorte T304-40, die Baumwollsorte MON 88913 und die Baumwollsorte LLCotton25xGHB614);
- 7 Erneuerungen bereits geltender Zulassungen (für die Maissorte T25, die Maissorte NK603, die Ölrapssorte GT73, die Baumwollsorte MON 531 x MON 1445, die Baumwollsorte MON 15985, die Baumwollsorte MON 531 und die Baumwollsorte MON 1445);
- zwei GV-Schnittblumen (Nelkensorten IFD-25958-3 und IFD-26407-2).
Freitag 24. April 2015/ EC/ Europäische Union.
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