Im August einigte sich die flämische Regierung auf einen zweiten Aufruf zur freiwilligen Stilllegung von Schweinehaltungsbetrieben und seit letzter Woche können sich die Schweinehalter für diese Aufkaufregelung anmelden. Die Europäische Kommission musste jedoch noch ihre endgültige Zustimmung geben. Dies ist nun geschehen.
Das wichtigste Kriterium für die Entscheidung, ob ein Schweinehaltungsbetrieb für eine freiwillige Stilllegung in Frage kommt, ist der Auswirkungsgrad, der die Stickstoffeinträge eines Betriebs auf die umliegende Natur widerspiegelt. Dieser Wert wurde für den zweiten Aufruf von 0,5 Prozent auf 0,025 Prozent gesenkt. Damit wird auch die Eintrittsschwelle gesenkt und rund 2.700 zusätzliche landwirtschaftliche Betriebe mit Schweinen erhalten die Möglichkeit, ihre Schweinehaltung freiwillig aufzugeben und dafür eine Entschädigung zu erhalten. Die übrigen Bedingungen und Regelungen, wie z. B. die Entschädigungsbeträge, bleiben dieselben wie beim ersten Aufruf.
Die förderfähigen Schweinehalter können ihren Antrag noch bis zum 19. Januar 2024 einreichen.
10. November 2023/ Vilt/ Belgien.
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