Im Jahr 2014 veröffentlichte das BIOHAZ-Gremium der EFSA einige wissenschaftliche Gutachten über die Gefahren für die öffentliche Gesundheit im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Kühlkette bei der Lagerung und dem Transport von Fleisch (Teil 1 und Teil 2). Im Nachgang zu diesen Gutachten hat die Europäische Kommission die EFSA um eine Reihe von Erläuterungen ersucht, bevor EU-Bestimmungen auf Grundlage der EFSA-Empfehlungen erarbeitet werden.
Zum einen hat die EK um Erläuterungen zu den ergänzenden Forschungsdaten der KU Leuven und der TNO in Bezug auf die Abfuhr der Körperwärme des geschlachteten Tieres gebeten. Hierzu stellt die EFSA fest, dass eine Aktualisierung der Empfehlungen des EFSA-Gutachtens Teil 1 nicht erforderlich ist.
Des Weiteren hat die EK die EFSA um eine Bestätigung gebeten, ob die zusätzlichen Anforderungen (wie etwa die höchstzulässige Kerntemperatur im Schlachtkörper vor dem Transport) einen geeigneten zusätzlichen Parameter zur Verbesserung der Überwachung und Aufrechterhaltung der Oberflächentemperatur während der Lagerung und dem Transport darstellen. Der EFSA zufolge wirken viele Faktoren auf das Verhältnis zwischen Kern- und Oberflächentemperatur der Schlachtkörper ein. Daher stelle die Abkühlung eines Schlachtkörpers auf eine bestimmte Kerntemperatur eine sinnvolle Möglichkeit dar, sicherzustellen, dass ausreichend Wärme abgeführt wird. Diese spezifische Temperatur sei jeweils in Abhängigkeit von den Bedingungen des Kühlungsverfahrens festzulegen. Im Falle von Rindfleisch sei unter bestimmten Bedingungen eine Temperatur von 15 ºC ausreichend, um 70 % der Körperwärme des Schlachtkörpers vor dem Transport abzuführen.
Mittwoch, 11. November 2015/ EFSA/ Europäische Union.
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