Nach dem Auftreten der Afrikanischen Schweinepest (ASP) bei Wildschweinen in Brandenburg und Sachsen wurden Restriktionsgebiete eingerichtet. Aus Tierschutzgründen ist es notwendig, dass Schweine aus Betrieben in diesen Gebieten, geschlachtet werden können. Ansonsten droht zunehmend ein Platzproblem in den Ställen.
Vom grundsätzlichen Verbringungsverbot aus gefährdeten Gebieten kann die zuständige Behörde des Bundeslandes aber nur dann abweichen und eine Genehmigung erteilen, wenn bestimmte tiergesundheitliche Untersuchungen vorgesehen sind. Bundesministerin Julia Klöckner hatte sich daher auf EU-Ebene dafür eingesetzt, dass dieses Prinzip auch in der neuen Durchführungsverordnung zur Bekämpfung der ASP der Europäischen Kommission beibehalten wird.
Jetzt konnte das Bundesministerium hier eine Erleichterung für die schweinehaltenden Betriebe erreichen:
- Die zuständigen Behörden in den Bundesländern können bis zu drei Monate vorher stattgefundene tierärztliche Bestandsuntersuchungen berücksichtigen, wenn ein Ausbruch der ASP bei Wildschweinen festgestellt worden ist.
- Unter anderem sind diese Untersuchungen nötig, damit eine Ausnahmegenehmigung für einen Betrieb, der in einem ASP-Restriktionsgebiet gelegen ist, erteilt werden kann.
19. Februar 2021/ BMEL/ Deutschland.
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