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EU: Änderungen in der "Tiergesundheitsrecht"

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/1629 DER KOMMISSION zur Änderung der Liste der Seuchen in Anhang II der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)

13 November 2018
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Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält Bestimmungen zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind, einschließlich Vorschriften für die Priorisierung und Einstufung der Seuchen, die für die Union von Belang sind.

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/429 gelten für die in jenem Artikel und in Anhang II der genannten Verordnung aufgeführten Seuchen seuchenspezifische Bestimmungen zur Prävention und Bekämpfung von Seuchen.

Die Kommission hat jene Tierseuchen, die ein Tätigwerden der Union erforderlich machen, systematisch bewertet und dabei Unterstützung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) erhalten und sich auf das wissenschaftliche Fachwissen der EU-Referenzlaboratorien für Tiergesundheit sowie die internationalen Standards der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) gestützt.

Die Ergebnisse der wissenschaftlichen Bewertungen zeigten, dass die Vesikuläre Schweinekrankheit, Stomatitis vesicularis, Epizootisches Ulzeratives Syndrom und die Teschener Krankheit die Anforderungen in Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 nicht erfüllen. Demzufolge sollten diese Seuchen aus der Liste in Anhang II der genannten Verordnung gestrichen werden.

Zugleich erfüllen Surra (Trypanosoma evansi), Ebola-Virus-Infektion, Paratuberkulose, Japanische Enzephalitis, West-Nil-Fieber, Q-Fieber, Infektiöse Bovine Rhinotracheitis/Infektiöse pustulöse Vulvovaginitis, Bovine Virus Diarrhoe, bovine genitale Campylobakteriose, Trichomonadose, Enzootische Leukose der Rinder, Lungenseuche der Ziegen, infektiöse Epididymitis (Brucella ovis), Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz), Infektion mit dem Virus der Equinen Viralen Arteritis, Ansteckende Blutarmut der Einhufer, Beschälseuche, Ansteckende Pferdemetritis, Östliche und Westliche Pferdeenzephalomyelitis, Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit, Infektion mit dem Virus des Seuchenhaften Spätaborts der Schweine, Mykoplasmose des Geflügels (Mycoplasma gallisepticum und M. meleagridis), Infektion mit den niedrigpathogenen Viren der Aviären Influenza, Chlamydiose der Vögel, Befall mit Varroa spp. (Varroose), Befall mit Aethina tumida (Kleiner Bienenbeutenkäfer), Amerikanische Faulbrut, Befall mit Tropilaelaps spp. und Infektion mit Batrachochytrium salamandrivorans die Anforderungen in Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429*. Demzufolge sollten diese Seuchen in die Liste in Anhang II der genannten Verordnung aufgenommen werden.

*Artikel 5 (3) Verordnung (UE) 2016/429

Eine Seuche wird in die in Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels genannte Liste aufgenommen, wenn sie gemäß Artikel 7 bewertet wurde und

a) alle folgenden Kriterien erfüllt:

i) Wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge ist die Seuche übertragbar;

ii) Es gibt in der Union Tierarten, die für die Seuche empfänglich sind oder als Vektoren und Reservoire dieser Seuche fungieren;

iii) Die Seuche verursacht negative Auswirkungen auf die Tiergesundheit oder stellt ein Risiko für die öffentliche Gesundheit dar, weil es sich bei ihr um eine Zoonose handelt;

iv) Für die Seuche stehen Diagnoseverfahren zur Verfügung; und

v) Die Risikominderungsmaßnahmen und gegebenenfalls die Überwachung der Seuche sind wirksam und stehen in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit der Seuche verbundenen Risiko in der Union; und

b) zudem mindestens eines der aufgeführten Kriterien erfüllt:

i) Die Seuche verursacht erhebliche negative Auswirkungen auf die Tiergesundheit in der Union bzw. kann diese verursachen oder stellt ein Risiko für die öffentliche Gesundheit dar bzw. kann dieses darstellen, weil es sich bei ihr um eine Zoonose handelt.

ii) Der Seuchenerreger hat Resistenzen gegen Behandlungen entwickelt und stellt eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit und/oder die Tiergesundheit in der Union dar.

iii) Die Seuche verursacht erhebliche negative wirtschaftliche Auswirkungen auf die Erzeugung in Landwirtschaft und Aquakultur in der Union bzw. kann diese verursachen.

iv) Die Seuche hat das Potenzial, Krisen hervorzurufen, oder der Seuchenerreger kann für Zwecke des Bioterrorismus verwendet werden oder

v) Die Seuche hat erhebliche negative Auswirkungen auf die Umwelt in der Union, einschließlich der Biodiversität, bzw. kann diese haben.

Mittwoch, 31. Oktober 2018 / DOUE / Europäische Union.
https://eur-lex.europa.eu

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