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Kommission genehmigt begrenzte Verlängerung der krisenspezifischen Beihilfeinstrumente zur weiteren Unterstützung von Landwirtschaft und Fischerei

Die Europäische Kommission hat eine Änderung des Befristeten Rahmens zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels (State aid Temporary Crisis and Transition Framework: TCTF) angenommen, um bestimmte Bestimmungen des TCTF, mit denen anhaltende Marktstörungen insbesondere in Landwirtschaft und Fischerei angegangen werden sollen, um sechs Monate zu verlängern.

8 Mai 2024
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Am 11. April 2024 konsultierte die Kommission die Mitgliedstaaten zu dem anhaltenden Vorliegen einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben, die insbesondere die Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie Fischerei und Aquakultur betrifft. Ferner nahm die Kommission die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17./18. April 2024 zur Bedeutung eines krisenfesten und nachhaltigen Agrarsektors für die Ernährungssicherheit und die strategische Autonomie der EU sowie das Ersuchen des Europäischen Rates, die Arbeit an einer möglichen Verlängerung des TCTF fortzusetzen, zur Kenntnis.

Vor diesem Hintergrund hat die Kommission beschlossen, eine begrenzte Verlängerung des Abschnitts 2.1 des TCTF für die Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie für den Fischerei- und Aquakultursektor anzunehmen. Dieser Beschluss, das Auslaufen des TCTF zu verschieben, ermöglicht es den Mitgliedstaaten, Unternehmen, die in diesen Sektoren tätig sind, für weitere sechs Monate, d. h. bis zum 31. Dezember 2024, begrenzte Beihilfebeträge zu gewähren. So werden die Mitgliedstaaten bei Bedarf mehr Zeit haben, um Unterstützungsmaßnahmen durchzuführen.

Die Verlängerung ist nicht mit einer Anhebung der für die begrenzten Beihilfebeträge festgesetzten Obergrenzen verbunden. Die Mitgliedstaaten werden daher weiterhin in der Lage sein, Unternehmen, die von der Krise oder den anschließenden Sanktionen bzw. den unter anderem von Russland verhängten Gegensanktionen betroffen sind, Beihilfen zu gewähren, und zwar in Höhe von bis zu 280 000 EUR in der Landwirtschaft und bis zu 335 000 EUR in Fischerei und Aquakultur.

Die heutige Änderung berührt nicht die übrigen Bestimmungen des TCTF:

  • Abschnitt 2.1, wonach die Mitgliedstaaten begrenzte Beihilfebeträge gewähren können, wird für alle Sektoren – mit Ausnahme der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie der Fischerei und Aquakultur – zum 30. Juni 2024 auslaufen,
  • Abschnitt 2.4, wonach die Mitgliedstaaten Beihilfen zum Ausgleich der hohen Energiepreise gewähren können, läuft ebenfalls zum 30. Juni 2024 aus,
  • die Abschnitte 2.2 und 2.3 über Liquiditätshilfen in Form von staatlichen Garantien und zinsvergünstigten Darlehen und Abschnitt 2.7 über Maßnahmen zur Senkung der Stromnachfrage sind bereits am 31. Dezember 2023 ausgelaufen, während
  • die Abschnitte 2.5, 2.6 und 2.8 zur Beschleunigung des grünen Wandels und zur Verringerung der Abhängigkeit von Brennstoffen bis zum 31. Dezember 2025 gelten.

Angesichts des Inflationsdrucks in den letzten Jahren und der derzeitigen Rahmenbedingungen, die unter anderem durch die Landwirtschaft belastende hohe Rohstoffpreise geprägt sind, wird die Kommission parallel zur heutigen Änderung auch eine Überarbeitung der De-minimis-Verordnung für die Landwirtschaft einleiten. Mit dieser Verordnung werden geringe Beihilfebeträge im Agrarsektor von der Beihilfenkontrolle ausgenommen, da davon ausgegangen wird, dass sie keine Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel im Binnenmarkt haben. Konkret können die Mitgliedstaaten Unternehmen des Agrarsektors über einen Zeitraum von drei Jahren Unterstützung in Höhe von bis zu 20 000 EUR je Begünstigtem (25 000 EUR, wenn der Mitgliedstaat über ein zentrales Register zur Registrierung von De-minimis-Beihilfen verfügt) gewähren, ohne dass eine vorherige Anmeldung bei der Kommission erforderlich wäre. Die De-minimis-Vorschriften für die Landwirtschaft wurden zuletzt 2019 überarbeitet. Vor ihrem bislang für den 31. Dezember 2027 geplanten Auslaufen ist eine weitere Überarbeitung erforderlich.

2. Mai 2024/ Europäische Kommission/ Europäische Union.
https://ec.europa.eu

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