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EU: Beschluss über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung des Maul- und Klauenseuche-Virus

Dieser Beschluss enthält Vorschriften für die Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen und Schiffen, mit denen Landtiere befördert werden, sowie von Fahrzeugen, mit denen Futtermittel für Landtiere befördert werden, wenn diese Fahrzeuge oder Schiffe aus Ägypten, Algerien, Israel, Libanon, Libyen, Marokko, Palästina, Syrien, Tunesien oder der Türkei in die Union zurückkehren.

25 November 2020
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Die Europäische Kommission hat erlassen Durchführungsbesch (EU) 2020/1723 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung des Maul- und Klauenseuche-Virus aus Ägypten, Algerien, Israel, Libanon, Libyen, Marokko Palästina, Syrien, Tunesien und der Türkei.

Ägypten, Algerien, Israel, Libanon, Libyen, Marokko, Palästina, Syrien, Tunesien und der anatolische Teil der Türkei sind nicht frei von der Maul- und Klauenseuche, und die mögliche Verbreitung des Virus in diesem Gebiet stellt ein nicht vernachlässigbares Risiko für die empfängliche Tierpopulation der Union dar.

Die Maul- und Klauenseuche ist für Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine hochkontagiös. Das die Seuche verursachende Virus kann sich schnell ausbreiten, insbesondere durch aus infizierten Tieren gewonnene Erzeugnisse und kontaminierte Gegenstände, darunter auch Transportmittel wie Tiertransportfahrzeuge oder Tiertransportschiffe.

Dieser Beschluss enthält Vorschriften für die Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen und Schiffen, mit denen Landtiere befördert werden, sowie von Fahrzeugen, mit denen Futtermittel für Landtiere befördert werden, wenn diese Fahrzeuge oder Schiffe aus Ägypten, Algerien, Israel, Libanon, Libyen, Marokko, Palästina, Syrien, Tunesien oder der Türkei in die Union zurückkehren.

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ort des Eingangs in die Union liegt, unterzieht Tiertransportfahrzeuge, die — entweder direkt oder nach der Durchfuhr durch ein beliebiges Drittland — aus Ägypten, Algerien, Israel, Libanon, Libyen, Marokko, Palästina, Syrien, Tunesien oder der Türkei kommen, einer Sichtkontrolle, um festzustellen, ob sie zufriedenstellend gereinigt und desinfiziert wurden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Halter oder Fahrer eines Tiertransportfahrzeugs oder eines Tiertransportschiffs bei Ankunft in der Union aus Ägypten, Algerien, Israel, Libanon, Libyen, Marokko, Palästina, Syrien, Tunesien oder der Türkei — entweder direkt oder nach Durchfuhr durch ein beliebiges Drittland — der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats am Eingangsort in die Union Angaben dazu macht, dass das Tier- oder Ladekompartiment, gegebenenfalls der Lkw-Aufbau, die Laderampe, die Ausstattung, die mit den Tieren in Berührung gekommen war, die Räder und die Fahrerkabine sowie jegliche zur Entladung verwendete/n Schutzkleidung/-stiefel nach der letzten Entladung der Tiere gereinigt und desinfiziert wurden.

Ergibt die Sichtkontrolle, dass Reinigung und Desinfektion des Tiertransportfahrzeugs nicht zufriedenstellend durchgeführt wurden, so ergreift die zuständige Behörde eine der folgenden Maßnahmen:

a) Sie veranlasst, dass das Tiertransportfahrzeug an einem von ihr bestimmten Ort, der so nahe wie möglich am Eingangsort in den betreffenden Mitgliedstaat liegen muss, ordnungsgemäß gereinigt und desinfiziert wird, und stellt daraufhin die Bescheinigung aus.

b) Gibt es keine geeignete Einrichtung für die Reinigung und Desinfektion in der Nähe des Eingangsorts oder besteht das Risiko, dass tierische Rückstände aus dem ungereinigten Tiertransportfahrzeug entweichen können, so

  • verweigert sie diesem Tiertransportfahrzeug den Eingang in die Union; oder
  • führt sie vor Ort eine erste Desinfektion des nicht zufriedenstellend gereinigten und desinfizierten Tiertransportfahrzeugs durch, bis die Maßnahmen gemäß Buchstabe a) ergriffen werden.

18. November 2020/ EUR-Lex/ Europäischen Union.
https://eur-lex.europa.eu/

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