In ihrer Mitteilung vom 29. Juni 2017 an den Rat und das Europäische Parlament mit dem Titel „Europäischer Aktionsplan zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen im Rahmen des Konzepts ‚Eine Gesundheit‘“ hat sich die Kommission verpflichtet, die Durchführungsvorschriften der Union, insbesondere den Durchführungsbeschluss 2013/652/EU, zur AMR-Überwachung bei zoonotischen und kommensalen Bakterien in Nutztierpopulationen und Lebensmitteln zu überprüfen, um neuen wissenschaftlichen Entwicklungen und Datenerhebungserfordernissen Rechnung zu tragen.
- Von 2015 bis 2018 führte die Kommission eine Reihe von Audits in den Mitgliedstaaten durch, um die Umsetzung des Durchführungsbeschlusses 2013/652/EU durch die zuständigen Behörden zu bewerten. In einem abschließenden Übersichtsbericht, in dem diese Auditreihe zusammengefasst ist, werden bestimmte Probleme aufgezeigt, denen sich die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung gegenübersehen und die die Kommission bei der Überarbeitung des Durchführungsbeschlusses 2013/652/EU berücksichtigen sollte.
- Am 5. Juni 2019 veröffentlichte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) einen wissenschaftlichen Bericht mit dem Titel „Technical Specifications on harmonised monitoring of antimicrobial resistance in zoonotic and indicator bacteria from food producing animals and food“ (Technische Spezifikationen für die harmonisierte AMR-Überwachung bei Zoonose- und Indikatorbakterien in der Lebensmittelgewinnung dienenden Tierpopulationen und Lebensmitteln). In diesem Bericht werden spezifische Anpassungen des derzeitigen im Durchführungsbeschluss 2013/652/EU festgelegten AMR-Überwachungs- und Berichterstattungssystems empfohlen, damit wirksam auf die sich ständig verändernde Gefahr der antimikrobiellen Resistenz reagiert und die Kontinuität bei der Bewertung künftiger AMR-Trends ab 2021 gewährleistet werden kann. Diese empfohlenen Anpassungen betreffen in erster Linie die der Lebensmittelgewinnung dienenden Tierpopulationen oder Lebensmittelkategorien, die zu beproben sind, den zu befolgenden Beprobungsplan, die auf AMR zu untersuchenden Bakterienarten und die Analysemethoden, die von den für die AMR-Untersuchung zuständigen Laboratorien anzuwenden sind.
- Damit weiterhin vergleichbare und verlässliche AMR-Daten gewonnen werden können, ist es wichtig, dass bei der Festlegung der relevantesten Kombinationen von Bakterienarten, der Lebensmittelgewinnung dienenden Tierarten und Lebensmittelerzeugnissen, die ab 2021 in die harmonisierte AMR-Überwachung und -Meldung einzubeziehen sind, den Empfehlungen des wissenschaftlichen Berichts der EFSA vom 5. Juni 2019 Rechnung getragen wird. Ferner ist es angebracht, den Aufwand für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten so weit wie möglich zu minimieren, indem insbesondere bekannte Herausforderungen bei der Umsetzung angegangen werden und die AMR-Überwachung auf biologische Proben oder bakterielle Isolate konzentriert wird, die im Rahmen bestehender nationaler Kontrollprogramme gewonnen wurden.
- Die vollständige Genomsequenzierung (WGS — Whole Genome Sequencing) ist eine Technik, die als vielversprechender Ersatz für konventionelle phänotypische Tests in der Mikrobiologie gilt und weltweit zunehmend eingesetzt wird. Allerdings ist derzeit nur eine begrenzte Anzahl von Mitgliedstaaten in der Lage, die WGS routinemäßig für die AMR-Überwachung zu verwenden. Es ist daher angezeigt, den Einsatz der WGS als Alternative zu den konventionellen phänotypischen Techniken auf rein freiwilliger Basis zuzulassen, aber auch technische Auflagen für die WGS-Technik festzulegen, um die Vergleichbarkeit der Daten zu gewährleisten.
- Die antimikrobielle Resistenz ist eine globale Bedrohung, die sich leicht über Grenzen hinweg ausbreiten kann. Um die Koordinierung zu verbessern und ein tiefer gehendes Verständnis dafür zu gewinnen, wie dazu beigetragen werden kann, die Auswirkungen der AMR weltweit zu verringern, ist es daher von wesentlicher Bedeutung, dass auch in die Union eingeführte Lebensmittel den Anforderungen an die AMR-Überwachung unterliegen..
Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1729 der Kommission
19. November 2020/ EURLEX/ Europäische Union.
https://eur-lex.europa.eu