BVT-Schlussfolgerungen dienen als Referenzdokumente für die Festlegung der Genehmigungsauflagen für unter Kapitel II der Richtlinie 2010/75/EU fallende Anlagen, und die zuständigen Behörden sollten Emissionsgrenzwerte festlegen, mit denen sichergestellt wird, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen nicht über den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten gemäß den BVT-Schlussfolgerungen liegen.
Diese BVT-Schlussfolgerungen betreffen folgende Tätigkeiten, die in Anhang I Abschnitt 6.6 der Richtlinie 2010/75/EU angegeben sind „6.6. Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen“:
a) mit mehr als 40 000 Plätzen für Geflügel,
b) mit mehr als 2 000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg) oder
c) mit mehr als 750 Plätzen für Sauen. Gegenstand dieser BVT-Schlussfolgerungen sind insbesondere die folgenden in den landwirtschaftlichen Betrieben durchgeführten
Prozesse und Tätigkeiten:
- Nährstoffmanagement von Geflügel und Schweinen;
- Futterbereitstellung (Mahlen, Mischen und Lagerung);
- Haltung und Aufzucht von Geflügel und Schweinen;
- Sammeln und Lagerung von Wirtschaftsdünger;
- Verarbeitung von Wirtschaftsdünger;
- Ausbringung von Wirtschaftsdünger;
- Lagerung von Tierkadavern.
Diese BVT-Schlussfolgerungen betreffen nicht die folgenden Prozesse oder Tätigkeiten:
- Entsorgung von Tierkadavern — diese kann unter die BVT-Schlussfolgerungen für Tierschlachtanlagen und Anlagen zur Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten (SA) fallen.
Durchführunrsbeschluss (EU) 2017/302 Der Kommission (707 kB)
Dienstag 21. Februar 2017/ AEU/ EU.
http://eur-lex.europa.eu