DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/360 DER KOMMISSION vom 5. März 2015 zur Eröffnung der privaten Lagerhaltung von Schweinefleisch und zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags.
Diese Verordnung regelt die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgesehene Beihilfe für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch.
Anträge auf die Beihilfe für die private Lagerhaltung für die gemäß Artikel 1 beihilfefähigen Kategorien von Schweinefleischerzeugnissen dürfen ab dem 9. März 2015 gestellt werden.
Die Anträge beziehen sich auf eine Lagerzeit von 90, 120 oder 150 Tagen.
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/360 DER KOMMISSION
Freitag, 6. märz 2015/ CE/ Europäische Union.
http://europa.eu/rapid