Der EU-Umweltrat hat eine neue politische Vereinbarung hinsichtlich des Anbaus von GVO (genetisch veränderten Organismen) beschlossen, die es den Mitgliedstaaten erlaubt, den Anbau von GVO auf ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu verbieten. Dazu soll ein Zwei-Stufen-Plan bei der Beschränkung oder beim Verbot des Anbaus zugelassener GVOs Anwendung finden.
Die rechtlichen Möglichkeiten der Mitgliedstaaten werden gestärkt, um eine bessere Berücksichtigung ihrer nationalen Interessen bei der Entscheidung über den Anbau von GVO anbringen zu können. Derzeit können die Mitgliedstaaten nur mit Risiko-Schutzklauseln, den Anbau verbieten.
So sollen zukünftig die Mitgliedstaaten schon während des Zulassungsverfahrens bzw. vor der Zulassung der EU-Kommission mitteilen, ob sie ein nationales Anbauverbot wünschen („Schritt 1 – vor der Zulassung“). Dies würde daraufhin dem Unternehmen durch die Kommission mitgeteilt werden. Wenn seitens des Unternehmens keine Einwände bestehen, würde die Zulassung geografisch eingeschränkt. Sollte es aber die Einschränkung ablehnen, könnte der Staat von einer Opt-out-Klausel Gebrauch machen: Der Anbau könnte dann im Fall einer EU-Zulassung auf seinem Hoheitsgebiet verboten oder eingeschränkt werden („Schritt 2 – nach der Zulassung“).
Thursday June 12, 2014/ EC/ European Union.
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