Im Amtsblatt der Europäischen Union wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1478 der Kommission vom 14. Oktober 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 hinsichtlich der Beprobung, der Referenznachweismethode und der Einfuhrbedingungen im Zusammenhang mit der Untersuchung auf Trichinen veröffentlicht.
Die neue Verordnung ersetzt die zuvor festgelegte Referenzmethode durch ISO 18743:2015, um die Referenzmethode der Union mit dieser internationalen Norm in Einklang zu bringen, was die Ausfuhr von Schweinefleisch aus der Union erleichtern wird, ohne zusätzliche Anforderungen oder Belastungen für die europäischen Laboratorien, die die Referenzmethoden bei den amtlichen Kontrollen anwenden, zu schaffen.
Darüber hinaus wird gestattet, dass Schlachtkörper von Hausschweinen in einem dem Schlachthof angegliederten oder sich auf demselben Gelände wie dieser Schlachthof befindlichen Zerlegebetrieb in mehr als sechs Teile zerlegt werden, bevor die Ergebnisse der Trichinenanalyse bekannt sind, sofern die Einhaltung bestimmter Anforderungen gewährleistet ist und die Sicherheit der Endverbraucher dieser Produkte nicht beeinträchtigt wird.
Diese Änderung beruht auf einem spezifischen Vorschlag Spaniens an die Europäische Kommission, der von allen anderen EU-Ländern unterstützt wurde. In Betrieben, die Fleisch von Iberischen Schweinen produzieren, muss zur Herstellung bestimmter Fleischprodukte die Zerlegung vor dem Abkühlen erfolgen, d. h. wenn die Ergebnisse der Trichinenuntersuchung noch nicht vorliegen.
In jedem Fall muss der Betreiber die vollständige Rückverfolgbarkeit der Produkte sicherstellen, und das Fleisch darf den Zerlegebetrieb erst verlassen, wenn die Ergebnisse vorliegen.
Freitag, 16. Oktober 2020/ AESAN/ Spanien.
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