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EU: Verbraucherfreundlichere Kennzeichnung ab dem 13. Dezember 2014

Dank der neuen Kennzeichnungsvorschriften der EU für Lebensmittel werden die Informationen über die Inhaltsstoffe von Lebensmitteln ab dem 13. Dezember 2014 klarer.

12 Dezember 2014
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Dank der neuen Kennzeichnungsvorschriften der EU für Lebensmittel, die das Europäische Parlament und der Rat im Jahr 2011 angenommen haben, werden die Informationen über die Inhaltsstoffe von Lebensmitteln ab dem 13. Dezember 2014 klarer, umfassender und genauer; für die Verbraucher wird es dadurch leichter, bewusste Ernährungsentscheidungen zu treffen.

Hier einige der wichtigsten Änderungen:

  • bessere Lesbarkeit der Informationen (Mindestschriftgröße der verpflichtenden Angaben);
  • klarere und einheitliche Hervorhebung der Allergene (z. B. Soja, Nüsse, Gluten, Laktose) im Zutatenverzeichnis bei vorverpackten Lebensmitteln (durch Schriftgröße, Schriftart oder Hintergrundfarbe);
  • verpflichtende Angabe der Allergene bei nicht vorverpackten Lebensmitteln (auch bei Abgabe in Gaststätten);
  • verpflichtende Angabe bestimmter Nährwertinformationen bei den meisten vorverpackten verarbeiteten Lebensmitteln;
  • verpflichtende Ursprungsangabe bei frischem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch;
  • gleiche Lebensmittelkennzeichnungsvorschriften für Fernabsatz (Bestellungen im Internet oder aus dem Katalog) und Ladenverkauf;
  • Auflistung der technisch hergestellten Nanomaterialien im Zutatenverzeichnis;
  • Angabe der speziellen pflanzlichen Herkunft raffinierter Öle und Fette;
  • Verschärfung der Vorschriften, mit denen eine Irreführung der Verbraucher verhindert werden soll;
  • Angabe der Ersatzzutat bei nachgemachten Lebensmitteln (Imitaten);
  • eindeutiger Hinweis, wenn ein Lebensmittel aus Fleisch- oder Fischstücken „zusammengefügt“ ist;
  • eindeutiger Hinweis, wenn es sich um ein aufgetautes Lebensmittel handelt.

Die Verpflichtung zur Kennzeichnung verarbeiteter Lebensmittel mit einer Nährwertdeklaration greift dagegen erst ab dem 13. Dezember 2016.

Damit sich die Lebensmittelunternehmer problemlos auf die neuen Kennzeichnungs­vorschriften für vorverpackte und nicht vorverpackte Lebensmittel einstellen können, wurde eine dreijährige Übergangsfrist vereinbart. Darüber hinaus sieht die Verordnung vor, dass Lebensmittel, die vor dem 13. Dezember 2014 in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, weiterhin vermarktet werden dürfen, bis die Bestände (nicht jedoch die Etikettenbestände) erschöpft sind.

Thursday December 11, 2014/ EC/ European Union.
http://europa.eu/rapid/

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