Die EU wird am 15. September 2023 die außergewöhnlichen und befristeten Präventivmaßnahmen auslaufen lassen, die am 2. Mai 2023 im Rahmen der besonderen Schutzbestimmungen gemäß der Verordnung über autonome Handelsmaßnahmen für die Importe von Weizen, Mais, Raps und Sonnenblumenkernen aus der Ukraine erlassen wurden. Der Anwendungsbereich dieser Maßnahmen wird weiter eingeschränkt und betrifft bei den vier betroffenen Erzeugnissen nur mehr sechs anstatt 17 Zolltarifpositionen.
Hintergrund
Die autonomen Handelsmaßnahmen zur Liberalisierung des Handels, die seit dem 4. Juni 2022 in Kraft sind, haben sich positiv auf die Handelsbeziehungen der Ukraine mit der EU ausgewirkt. Zusammen mit den Solidaritätskorridoren haben die autonomen Handelsmaßnahmen dafür gesorgt, dass die Handelsströme aus der Ukraine in die EU im Jahr 2022 – trotz der kriegsbedingten Störungen und entgegen dem insgesamt stark rückläufigen Trend im Handel der Ukraine – weiter fließen.
Mit den autonomen Handelsmaßnahmen wird die Liberalisierung der Zölle im Rahmen der vertieften und umfassenden Freihandelszone EU-Ukraine – einseitig und zeitlich begrenzt – erheblich erweitert. Dafür werden alle noch ausstehenden Zölle und Kontingente sowie die Antidumpingzölle und Schutzmaßnahmen gegenüber Einfuhren aus der sich in einer Notlage befindenden Ukraine ausgesetzt.
Die außergewöhnlichen und befristeten Präventivmaßnahmen für Einfuhren einer begrenzten Anzahl von Erzeugnissen aus der Ukraine traten am 2. Mai 2023 in Kraft und sollten bis zum 5. Juni 2023 gelten.
Sie betreffen ausschließlich vier landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine, nämlich Weizen, Mais, Raps und Sonnenblumenkerne. Was den Anwendungsbereich der außergewöhnlichen Maßnahmen betrifft, so wurde dieser gezielt eingeschränkt und erstreckt sich auch nicht auf Samen zur Aussaat. Während dieses Zeitraums können diese Erzeugnisse nach wie vor in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme von Bulgarien, Ungarn, Polen, Rumänien und der Slowakei in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. Die Erzeugnisse können auch in Zukunft im Rahmen eines gemeinsamen zollrechtlichen Versandverfahrens in oder durch diese fünf Mitgliedstaaten befördert oder in ein Land oder Gebiet außerhalb der EU verbracht werden.
5. Juni 2023/ EC/ Europäische Union.
https://ec.europa.eu/commission/