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Europäische Union: Verwendung tierischer Nebenprodukte in Verbrennungsanlagen

Der EU-Agrarministerrat hat entschieden, die Änderungen der Verordnung 142/2011 durch die Kommission hinsichtlich der Verwendung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte als Brennstoff in Verbrennungsanlagen nicht abzulehnen.

1 Juli 2014
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Der EU-Agrarministerrat hat entschieden, die Änderungen der Verordnung 142/2011 durch die Kommission hinsichtlich der Verwendung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte als Brennstoff in Verbrennungsanlagen (6995/14) nicht abzulehnen.

Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 legt Veterinär- und Hygienevorschriften für tierische Nebenprodukte und hieraus hergestellte Erzeugnisse fest. Außerdem ist festgelegt, unter welchen Voraussetzungen tierische Nebenprodukte beseitigt werden müssen, damit eine Verbreitung von Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier vermieden wird. In der Verordnung 142/2011 sind die Durchführungbestimmungen der Verordnung 1069/2009 festgelegt, u. a. die Nutzung und Beseitigung von Gülle.

Bestimmungen zur Nutzung von Geflügelgülle als Verbrennungskraftstoff auf Betrieben sollten zur Kontrolle der Risiken für Mensch und Tier und der Umwelt angeglichen werden

Diese Verordnung der Kommission ist Teil eines sogenannten Regelungsverfahrens mit Kontrolle. Das bedeutet, dass die Kommission mit Einverständnis des Ministerrates die Verordnung einführen wird, wenn das Europäische Parlament nicht widerspricht.

Tuesday March 25, 2014/ Consilium/ European Union.
http://www.consilium.europa.eu

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