Die Kommission hat heute einen Vorschlag vorgelegt, mit dem die schädlichsten unlauteren Handelspraktiken in der Lebensmittelversorgungskette verboten werden sollen, damit kleine und mittlere Lebensmittelunternehmen und landwirtschaftliche Betriebe gerechter behandelt werden. Zudem enthält der Vorschlag auch Bestimmungen für eine wirksame Durchsetzung: Werden Verstöße festgestellt, können nationale Behörden Sanktionen verhängen.
Kleinere Marktteilnehmer in der Lebensmittelversorgungskette, wie beispielsweise Landwirte, sind in besonderem Maße unlauteren Handelspraktiken von Geschäftspartnern in der Lebensmittelkette ausgesetzt. Sie haben häufig eine schwache Verhandlungsposition und keine Alternativen, um ihre Erzeugnisse an die Verbraucher zu verkaufen.
Die unlauteren Handelspraktiken, die verboten werden sollen, sind verspätete Zahlungen für verderbliche Waren, Auftragsstornierungen in letzter Minute, einseitige oder rückwirkende Vertragsänderungen und erzwungende Zahlungen des Lieferanten für die Verschwendung von Lebensmitteln. Andere Praktiken sollen nur gestattet sein, wenn sie im Vorfeld klar und eindeutig zwischen den Parteien vereinbart wurden: Ein Käufer schickt nicht verkaufte Lebensmittel an einen Lieferanten zurück. Ein Käufer verlangt von einem Lieferanten eine Zahlung für den Abschluss oder die Verlängerung einer Vereinbarung über die Lieferung von Lebensmitteln. Ein Lieferant bezahlt für die Werbung oder die Vermarktung von Lebensmitteln, die der Käufer verkauft.
Entsprechend dem Vorschlag der Kommission müssen die Mitgliedstaaten eine Behörde benennen, die für die Durchsetzung der neuen Vorschriften zuständig sein wird. Bei nachweislichen Verstößen kann die zuständige Stelle verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängen. Diese Durchsetzungsbehörde wird auf eigene Initiative oder aufgrund einer Beschwerde Untersuchungen einleiten können. Parteien, die eine Beschwerde einreichen, können dabei Vertraulichkeit und Anonymität beantragen, um die eigene Position gegenüber ihrem Handelspartner zu schützen. Zudem wird die Kommission einen Mechanismus schaffen, über den sich die Durchsetzungsbehörden abstimmen und über bewährte Verfahren austauschen können.
Die vorgeschlagenen Maßnahmen ergänzen die in den Mitgliedstaaten bestehenden Maßnahmen und den Verhaltenskodex der freiwilligen Supply Chain Initiative. Die Mitgliedstaaten können nach eigenem Ermessen weitere Maßnahmen ergreifen.
Der Kommissionsvorschlag wird in Form einer EU-Rechtsvorschrift (Richtlinie) nun zusammen mit einer Folgenabschätzung den beiden gesetzgebenden Organen – dem Europäischen Parlament und dem Rat, in dem die Regierungen der Mitgliedstaaten vertreten sind – vorgelegt.
Jueves, 12 de abril de 2018/ CE/ Unión Europea.
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