Die Kommission hat heute neue Vorschriften für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (die sogenannten „De-minimis-Beihilfen“) erlassen, mit denen der Höchstbetrag, den die nationalen Behörden zur Unterstützung der Landwirte verwenden können, angehoben wird, ohne dass eine vorherige Genehmigung durch die Kommission erforderlich ist. Damit wird es den EU-Ländern ermöglicht, die Landwirte stärker zu unterstützen, ohne dass die Gefahr einer Marktverzerrung besteht, und gleichzeitig der Verwaltungsaufwand für die nationalen Behörden verringert.
Der Beihilfehöchstbetrag, der je Betrieb über einen Zeitraum von drei Jahren verteilt werden kann, wird von 15 000 EUR auf 20 000 EUR angehoben. Um mögliche Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, verfügt jedes EU-Land über einen nationalen Höchstbetrag, den es nicht überschreiten darf. Jede nationale Obergrenze wird auf 1,25 % der jährlichen landwirtschaftlichen Produktion des Landes in demselben Dreijahreszeitraum festgelegt (gegenüber 1 % in den derzeit geltenden Vorschriften). Dies entspricht einer Anhebung der nationalen Obergrenze um 25 %.
Wenn ein Land nicht mehr als 50 % seiner gesamten nationalen Beihilfemittel für einen bestimmten Agrarsektor ausgibt, kann es die De-minimis-Beihilfe pro Betrieb auf 25 000 EUR und den nationalen Höchstbetrag auf 1,5 % der Jahresproduktion noch weiter anheben. Dies entspricht einer Erhöhung der Obergrenze je Betriebsinhaber um 66 % und einer Anhebung der nationalen Obergrenze um 50 %.
Für Länder, die sich für die höchste Obergrenze entscheiden, erfordern die neuen Vorschriften die Einrichtung obligatorischer zentraler Register auf nationaler Ebene. Damit wird es möglich sein, die gewährten Beihilfen zu verfolgen, um die Bereitstellung und Überwachung der sogenannten De-minimis-Beihilfen zu vereinfachen und zu verbessern. Mehrere Mitgliedstaaten führen bereits solche Register, so dass sie die höheren Obergrenzen sofort anwenden können.
Die höheren Obergrenzen treten am 14. März in Kraft und können rückwirkend für Beihilfen gelten, die alle Voraussetzungen erfüllen.
Freitag, 22. Februar 2019 / CE / Europäische Union.
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