Um die GAP-Unterstützung zu erhalten, auf die sie Anspruch haben, müssen die Landwirtinnen und Landwirte einen umfassenden Satz von neun Standards einhalten, die dem Umwelt- und Klimaschutz dienen. Dieser Grundsatz der Konditionalität gilt für fast 90 % der landwirtschaftlich genutzten Fläche in der EU und spielt eine wichtige Rolle bei der flächendeckenden Einführung nachhaltiger landwirtschaftlicher Verfahren. Diese grundsätzlichen Normen werden als GLÖZ-Standards bezeichnet, was für „guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand“ steht.
Im GLÖZ-Standard Nr. 8 ist unter anderem vorgeschrieben, dass ein Mindestanteil von Ackerland für nichtproduktive Flächen oder Landschaftselemente vorgesehen ist. Letzteres bezieht sich in der Regel auf brachliegende Flächen, aber auch auf Elemente wie Hecken oder Bäume. Landwirtschaftliche Betriebe mit weniger als zehn Hektar Ackerland sind grundsätzlich von dieser Verpflichtung ausgenommen. Heute sieht die Kommission die Möglichkeit vor, dass alle landwirtschaftlichen Betriebe in der EU von dieser Verpflichtung ausgenommen werden und dennoch weiterhin GAP-Direktzahlungen erhalten können.
Anstatt 4 % ihres Ackerlandes brachliegend oder unproduktiv zu halten, wird davon ausgegangen, dass EU-Betriebe, die stickstoffbindende Pflanzen (wie Linsen, Erbsen oder Bohnen) und/oder Zwischenfrüchte auf 7 % ihres Ackerlandes anbauen, die Anforderung erfüllen. Zwischenfrüchte sind Pflanzen, die zwischen zwei Hauptkulturen angebaut werden. Diese Kulturen können als Tierfutter oder als Gründünger dienen. Der Anbau von stickstoffbindenden Pflanzen und Zwischenfrüchten bringt eine Reihe von Umweltvorteilen für die Bodengesundheit und damit auch für die Biodiversität der Böden und verhindert Nährstoffauswaschung. Die Kulturen müssen ohne Pflanzenschutzmittel angebaut werden, um den Umweltzielen der GAP zu entsprechen.
Die Mitgliedstaaten werden in den kommenden Tagen auf einer Ausschusssitzung über die Maßnahmen abstimmen. Anschließend wird die Kommission mit der förmlichen Annahme fortfahren. Die Verordnung wird rückwirkend ab dem 1. Januar 2024 gelten. Mitgliedstaaten, die die Ausnahmeregelung auf nationaler Ebene anwenden möchten, müssen dies der Kommission innerhalb von 15 Tagen mitteilen, damit die Landwirtinnen und Landwirte so bald wie möglich informiert werden können.
31. Januar 2024/ EK/ Europäische Union.
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