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EU verlängert Schutzmaßnahmen gegen die Afrikanischen Schweinepest

Nach aktuellen Meldungen von Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest in der Ukraine sollten auch die Fahrzeuge, die aus der Ukraine in die Union kommen, gemäß dem Durchführungsbeschluss 2013/426/EU gereinigt und desinfiziert werden.

7 Oktober 2015
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Wegen der Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Russland und Belarus hat die Kommission den Durchführungsbeschluss 2013/426/EU (2) mit Maßnahmen erlassen, mit denen unter anderem sichergestellt wird, dass „Tiertransportfahrzeuge“, mit denen lebende Tiere und Futtermittel transportiert wurden und die aus diesen beiden Ländern in die Union kommen, entsprechend gereinigt und desinfiziert wurden.

Nach aktuellen Meldungen von Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest in der Ukraine sollten auch die Fahrzeuge, die aus der Ukraine in die Union kommen, gemäß dem Durchführungsbeschluss 2013/426/EU gereinigt und desinfiziert werden.

Die Liste der Drittländer und der Teile des Hoheitsgebiets von Drittländern in Anhang I des Durchführungsbeschlusses 2013/426/EU, in denen das Auftreten des Virus der Afrikanischen Schweinepest bestätigt ist, sollte daher entsprechend geändert werden.

Der Durchführungsbeschluss 2013/426/EU gilt bis zum 31. Dezember 2015. Wegen der ungünstigen Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in den Nachbarländern der Union und angesichts der Epidemiologie dieser Seuche sowie der Maßnahmen, die in der Union in Bezug auf die Seuche gelten, sollte diese Frist bis zum 31. Dezember 2019 verlängert werden.

Donnerstag, 1. Oktober 2015/ Amtsblatt der Europäischen Union/ Europäischen Union.
http://eur-lex.europa.eu

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