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Maul- und Klauenseuche: Europäische Kommission schafft Grundlage für Regionalisierung

Die Europäische Kommission hat in einem Durchführungsbeschluss die von Brandenburg bereits eingerichteten 3- beziehungsweise 10-Kilometer-Zonen bestätigt und damit die Grundlage für die Regionalisierung geschaffen.

16 Januar 2025
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Deutschland hat die Kommission über die derzeitige Lage in Bezug auf die Maul- und Klauenseuche in seinem Hoheitsgebiet nach einem am 10. Januar 2025 bestätigten Ausbruch dieser Seuche in einem wasserbüffelhaltenden Betrieb im Bundesland Brandenburg in der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet und gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eine Sperrzone eingerichtet, die eine Schutz- und eine Überwachungszone umfasst, in denen die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der genannten Delegierten Verordnung durchgeführt werden, um eine weitere Ausbreitung dieser Seuche zu verhindern.

Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, muss die Sperrzone in Bezug auf die Maul- und Klauenseuche, die die Schutz- und die Überwachungszone umfasst, in Brandenburg in Deutschland in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat auf Unionsebene abgegrenzt werden.

Daher sollten die als Schutz- und als Überwachungszone ausgewiesenen Gebiete in Brandenburg in Deutschland im Anhang dieses Beschlusses (Durchführungsbeschluss (EU) 2025/87) aufgeführt und die Dauer dieser Regionalisierung festgelegt werden.

Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in Deutschland in Bezug auf die Ausbreitung der Maul- und Klauenseuche und der Notwendigkeit, die Ausbreitung der Seuche vom betroffenen Betrieb in Deutschland auf andere Teile dieses Mitgliedstaats oder auf andere Mitgliedstaaten zu verhindern, sollten die in diesem Durchführungsbeschluss festgelegten Maßnahmen so bald wie möglich wirksam werden.

Bis die Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vorliegt, sollten daher unverzüglich die Schutz- und Überwachungszone in Deutschland eingerichtet und im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt werden, und die Dauer dieser Zonenabgrenzung sollte festgelegt werden.

Um den bestätigten Ausbruch herum eingerichtete Schutz- und Überwachungszone

  • Schutzzone: Diejenigen Teile des Bundeslands Brandenburg, die innerhalb eines Umkreises von drei Kilometern um folgende ETRS89-Koordinaten liegen: Breitengrad 52.558301, Längengrad 13.630104.

  • Überwachungszone: Diejenigen Teile des Bundeslands Brandenburg, die innerhalb eines Umkreises von zehn Kilometern um folgende ETRS89-Koordinaten liegen: Breitengrad 52.558301, Längengrad 13.630104, ausgenommen die Gebiete innerhalb der Schutzzone.

Gültig bis: 11. Februar 2025.

14. Januar 2025/ DOUE/ Europäische Union.
https://eur-lex.europa.eu/

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