Die EU-Kommission arbeitet seit 2013 an einer umfassenden Neuordnung des EU-Tiergesundheitsrechts mit dem Ziel, das zergliederte gemeinschaftliche Tierseuchenrecht mit seinen zahlreichen Richtlinien, Beschlüssen und Verordnungen in einem transparenten Rechtsrahmen zu vereinheitlichen und zu vereinfachen. Das Tiergesundheitsrecht enthält Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind.
Die neuen EU-Regelungen sind ab dem 21. April 2021, in allen Mitgliedsstaaten unmittelbar anzuwenden. Konkret handelt es sich dabei um:
- die Verordnung (EU) 2016/429 ("Tiergesundheitsrecht") des Europäischen Parlaments und des Rates. Sie ist die "Basisverordnung" des neuen EU-Tiergesundheitsrechts.
- weitere ergänzende Delegierte Verordnungen und Durchführungsverordnungen zur konkreteren Ausgestaltung der in der Basisverordnung erlassenen Regelungen u. a.
- zur Überwachung von Tierseuchen, zu Seuchentilgungsprogrammen und zur Erlangung des Status "frei" von einer bestimmten Tierseuche,
- zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen sowie zur Anwendung von Tierimpfstoffen,
- zur Registrierung und Zulassung von Betrieben sowie zur Rückverfolgbarkeit und zu Verbringungen innerhalb der EU und
- zum Eingang in die EU und zur Ausfuhr.
Im Grundsatz werden die Bestimmungen des bisher geltenden Rechts in das neue EU-Tiergesundheitsrecht übernommen. Neu ist unter anderem
- eine stärkere Betonung des risikoorientierten Ansatzes,
- die Priorisierung und Kategorisierung von Tierseuchen,
- eine hohe Flexibilität bei der Auswahl von Maßnahmen zur Tierseuchenbekämpfung,
- mehr Vorbeugung und größere Bedeutung der Biosicherheit.
Verordnung (EU) 2016/429 ("Tiergesundheitsrecht")
21. April 2021/ BMEL/ Deutschland.
https://www.bmel.de/