Bisher wurde das von den Ländern unterschiedlich gehandhabt, was zu Wettbewerbsverzerrungen und Ungleichbehandlungen geführt hat.
Die Kriterien für eine Vereinheitlichung wurden von einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe erarbeitet und im Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (AVV) festgelegt. Im Mittelpunkt stehen dabei qualitative Verbesserungen bei den Anforderungen an eine Grundwasser-Messstelle sowie die verbindliche Festlegung einer Mindestdichte an Messstellen – auf 50 Quadratkilometer soll es künftig mindestens eine Messstelle geben.
Warum die Änderung?
Mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (AVV) werden Kriterien vorgeschrieben, die eine einheitliche Vorgehensweise durch die Länder bei der Ausweisung der belasteten Gebiete vorsehen.
Dies ist dringend erforderlich, damit die belasteten Gebiete in Deutschland durch die Länder einheitlich ausgewiesen werden und dadurch die Verursachergerechtigkeit erhöht wird.
Was soll sich ändern?
Bisher wurden für die Ermittlung mit Nitrat belasteter Gebiete gemäß Düngeverordnung die Nitratgehalte im Grundwasser zu Grunde gelegt, künftig werden auch die Standortfaktoren (etwa Bodenart oder die Grundwasserbildung) sowie die Nährstoffflüsse aus der landwirtschaftlichen Nutzung mit in die Berechnung einbezogen. Dies ist wichtig für die Binnendifferenzierung.
Für die Festlegung der zu betrachtenden Messstellen wird ein Ausweisungsmessnetz verbindlich festgeschrieben, das sich aus den verschiedenen Messnetzen (gemäß EU-Wasserrahmenrichtlinie, EUA-Messnetz und EU-Nitratmessnetz zur Umsetzung der Nitratrichtlinie) zusammensetzt. Eine bessere Datengrundlage ist das Ergebnis.
Für diese Messstellen werden qualitative Anforderungen in der AVV beschrieben und Anforderungen an die erforderliche Dichte des Messnetzes festgelegt. So soll künftig sichergestellt werden, dass mindestens eine Messstelle je 50 Quadratkilometer vorhanden ist.
Mit der AVV wird hinsichtlich der Eutrophierung durch Phosphor transparent festgelegt, ab wann Einträge aus landwirtschaftlichen Quellen signifikant werden und als belastetes Gebiet ausgewiesen werden muss.
Signifikante Nährstoffeinträge aus landwirtschaftlichen Quellen liegen vor, wenn der Anteil der Phosphoreinträge aus landwirtschaftlichen Quellen am Gesamtphosphoreintrag größer als 20 Prozent ist. Zusätzlich werden Schwellenwerte für den tolerierbaren Bodenabtrag eingeführt.
Die Ausweisung der belasteten Gebiete soll künftig alle vier Jahre überprüft werden. Die dabei zugrunde gelegten Daten dürfen nicht älter sein als 48 Monate. In diesem Turnus ist die AVV dann deckungsgleich mit dem Turnus der EU-Nitrat-Richtlinie zu evaluieren. Das sorgt dafür, dass die Anstrengungen der Landwirtinnen und Landwirte zur Verbesserung der Nährstoffeffizienz bei der Ausweisung auch berücksichtigt werden können.
Wie geht es weiter?
Vorgesehen ist bislang, dass die AVV am 12. August 2020 im Kabinett behandelt wird und am 18. September 2020 die Befassung im Bundesrat erfolgt. Die AVV soll nach Möglichkeit noch Ende September 2020 in Kraft treten.
Hintergrund
Die EU-Kommission hatte im Rahmen der Abstimmungen zur Umsetzung des EuGH-Nitrat-Urteils unter anderem die uneinheitliche Praxis der Ausweisung belasteter Gebiete in den Ländern bemängelt. Daher wurde geregelt, dass zur einheitlichen Ausweisung belasteter Gebiete die Bundesregierung eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlässt. Diese soll einheitliche Kriterien zur Ausweisung beinhalten und die in der Düngeverordnung vorgeschriebene Binnendifferenzierung verbindlich umsetzen. Anhand dieser Kriterien haben die Länder bis Ende des Jahres 2020 die als belastet ausgewiesenen Gebiete zu überprüfen und gegebenenfalls erforderlich werdende Anpassungen vorzunehmen.
26. Juni 2020/ BMEL/ Deutschland.
https://www.bmel.de/