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Nitratrichtlinie: Bundesregierung schlägt weitere Anpassungen der Düngeverordnung vor

Um den Grundwasserschutz zu gewährleisten, ist es wichtig zu verhindern, dass zu viel Nitrat über das Düngen in die Böden gelangt – der Dünger muss bedarfsgerecht bei der Pflanze ankommen, um sie zu ernähren.

22 August 2019
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Dazu haben sich das Bundesagrarministerium und das Bundesumweltministerium auf verschärfende Anpassungen zur Düngeverordnung geeinigt, die auch der EU-Kommission vorgelegt werden. Das Ziel ist eine praktikable und zugleich umweltschonende Lösung.

In einem Länder- und Verbändegespräch auf Einladung von Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft, Julia Klöckner, an dem auch Bundesumweltministerin Svenja Schulze teilnahm, gab es heute breite Zustimmung für die Vorschläge der Bundesregierung.

Diese sehen unter anderem vor

  • den Nährstoffvergleich durch Aufzeichnungspflichten über die tatsächlich aufgebrachten Düngermengen zu ersetzen
  • die Sperrfristen für das Aufbringen von Düngemitteln in den besonders belasteten Gebieten auf Grünland und für das Aufbringen von Festmist von Huf- und Klauentieren und Komposte zu verlängern und
  • besondere Vorgaben für das Ausbringen von Düngemitteln für Hangflächen bereits ab fünf Prozent Neigung festzuschreiben.

Für die Europäische Kommission sind zudem die Länderverordnungen zur Ausweisung roter - also der besonders belasteten – Gebiete ein wichtiger Punkt. Derzeit liegen zwölf Verordnungen vor, einige Länder sind hier in der Pflicht, die entsprechenden Regelungen schnellstmöglich zu erlassen. Es gilt, Strafzahlungen zu vermeiden.

Zum weiteren Zeitplan:

Die heute besprochenen Anpassungen werden Bundeslandwirtschaftsministerin Klöckner und Bundesumweltministerin Schulze am 28. August 2019 in Brüssel dem zuständigen EU-Umweltkommissar Vella vorstellen.

Hintergrund:

Mit Urteil vom 21. Juni 2018 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) festgestellt, dass Deutschland die Nitrat-Richtlinie verletzt hat. Der Verstoß liege darin, dass die Bundesrepublik im September 2014 keine weiteren „zusätzlichen Maßnahmen oder verstärkte Aktionen“ zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus der Landwirtschaft ergriffen habe, obwohl deutlich gewesen sei, dass die bis dahin ergriffenen Maßnahmen nicht ausreichten. Die am 2. Juni 2017 in Kraft getretene novellierte Düngeverordnung war nicht Gegenstand des Verfahrens, sondern die alte Düngeverordnung von 2006. Auf Grund des Urteils des Europäischen Gerichtshofes sieht die Europäische Kommission allerdings auch Anpassungsbedarf an der Düngeverordnung aus 2017. Mit dem Mahnschreiben leitet die Kommission das Zweitverfahren ein, da Deutschland nach Auffassung der Kommission noch nicht die notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung des genannten Urteils getroffen hat.

Mittwoch, 21. August 2019 / BMEL/ Deutschland.
https://www.bmel.de

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