Die Europäische Kommission hat die Entscheidung veröffentlicht 2014/759/EU ur Änderung des Anhangs III der Entscheidung 2007/777/EG der Kommission zur Festlegung der Tiergesundheitsbedingen in Bezug auf Trichinen in der Musterveterinärbescheinigung für die Einfuhr bestimmter Fleischerzeugnisse von Hausschweinen in die Union
In der Verordnung (EU) Nr. 216/2014 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 wird Betrieben, die amtlich anerkannte kontrollierte Haltungsbedingungen anwenden, eine Ausnahme von der Untersuchung auf Trichinen bei der Schlachtung gewährt. Außerdem ist in der Verordnung (EU) Nr. 216/2014 festgelegt, dass ein Schweinehaltungsbetrieb nur als Betrieb mit kontrollierten Haltungsbedingungen anerkannt werden kann, wenn unter anderem der Lebensmittelunternehmer neue Hausschweine nur in den Betrieb aufnimmt, wenn die Betriebe, aus denen sie kommen, ebenfalls amtlich als Betriebe mit kontrollierten Haltungsbedingungen anerkannt sind.
Das Muster der Tiergesundheits- und Genusstauglichkeitsbescheinigung in Anhang III der Entscheidung 2007/777/EG sollte dahin gehend geändert werden, dass die Anforderungen in Bezug auf die Einfuhr von Fleischerzeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 in der durch die Verordnung (EU) Nr. 216/2014 geänderten Fassung berücksichtigt werden.
Für eine Übergangszeit bis zum 31. März 2015 dürfen Sendungen mit Fleisch, denen eine bis einschließlich 1. März 2015 ausgestellte einschlägige Bescheinigung gemäß der Musterveterinärbescheinigung in Anhang III der Entscheidung 2007/777/EG in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Beschlusses beiliegt, weiterhin in die Union eingeführt werden.
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION 2014/7597EU
Friday October 31, 2014/ OJEU/ European Union.
http://eur-lex.europa.eu