Die bereits im Juli beschlossene Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung wurde heute im Bundesrat durch die Flächenvorgabe zur Abferkelbucht ergänzt.
Die bereits im Juli beschlossene Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung wurde im Bundesrat durch die Flächenvorgabe zur Abferkelbucht ergänzt. Damit ist die Unsicherheit zur Größe der Abferkelbucht, die versehentlich in der letzten Beschluss zur Verordnung nicht eingeflossen war nun beseitigt.
"Eine Abferkelbucht, in der sich die Jungsau oder Sau frei bewegen kann, muss eine Bodenfläche von mindestens sechseinhalb Quadratmetern aufweisen und der Jungsau oder Sau ein ungehindertes Umdrehen ermöglichen. Eine Ab-ferkelbucht muss ferner so angelegt sein, dass hinter dem Liegebereich der Jungsau oder der Sau genügend Bewegungsfreiheit für das ungehinderte Abfer-keln sowie für geburtshilfliche Maßnahmen besteht".
"Mit der Siebten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsver-ordnung wurde die Sauenhaltung neu geregelt und in diesem Zusammenhang auch eine Verkürzung der maximal zulässigen Fixationszeit von Sauen im Zeit-raum von einer Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeln bis zum Absetzen der Ferkel auf fünf Tage vorgesehen. Für das Halten von ferkelführenden Sauen ohne Fixation im Kastenstand ist mehr Platz erforderlich als bei durchgehender Fixation im Kastenstand. Bisherige Erfahrungen mit Bewegungsbuchten in an-deren Ländern sowie in Studien haben gezeigt, dass eine Mindestfläche der Bucht von sechseinhalbQuadratmetern einen geeigneten Kompromiss zwischen ökonomischen Gesichtspunkten und der Gewährleistung einer tiergerechten Haltung darstellt. Ausreichend Platz ist insbesondere erforderlich, damit die Sau ein Mindestmaß an Bewegung umsetzen kann und die Ferkel der Sau auswei-chen können. Außerdem müssen Einrichtungen wie der Kastenstand, der Liege-bereich für die Ferkel, der Trog und die Tränke sinnvoll angeordnet werden kön-nen."
21. Sept 2020/ 333 Redaktion.