Die Afrikanische Schweinepest ist eine Viruserkrankung bei Haus- und Wildschweinen, die gravierende sozioökonomische Folgen haben kann. Die Ausbreitung der Seuche erfolgt vor allem durch die Verbringungen infizierter Tiere, kontaminierte Schweineerzeugnisse und die illegale Beseitigung von Tierkörpern. Es ist von größter Wichtigkeit, dass die Afrikanische Schweinepest nicht durch menschliche Tätigkeiten verbreitet wird. Um zu gewährleisten, dass Reisende (einschließlich auf der Straße) wirksam über die tierseuchenrechtlichen Maßnahmen gemäß dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU, auch Einschränkungen bei der Verbringung von Schweinen und Schweineerzeugnissen, informiert werden, sollten die Mitgliedstaaten entsprechend sicherstellen, dass Personenbeförderungsunternehmen und Postdienstleister Reisende, die aus einem der im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführten Gebiete ausreisen, über diese tierseuchenrechtlichen Maßnahmen informieren. Diese Informationen sollten dem Risiko der Einschleppung dieser Seuche angepasst sein. Darüber hinaus sollte durch koordinierte Maßnahmen der zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten sichergestellt werden, dass die Informationen im Rahmen von spezifischen Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Zwecke angemessen sind.
Tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten
Donnerstag, 22. Februar 2018/ Amtsblatt der Europäischen Union/ Europäische Union.
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