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Brandenburg: Unterstützung für schweinehaltende Betriebe in den ASP-Gebieten

Neue Förderrichtlinie des Agrarressorts in Kraft.

10 Mai 2023
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Die seit Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest (ASP) gewährte Förderung schweinehaltender Betriebe in den Restriktionszonen kann ab sofort rückwirkend zum 01. Januar 2023 auf neuer Basis geschehen. Nach Genehmigung durch die Europäische Kommission kann der Ausgleich von ASP-bedingten Mehrkosten außerhalb des De-minimis-Rahmens erfolgen.

Schweine aus den Restriktionszonen der Afrikanischen Schweinepest (ASP) dürfen nur unter Beachtung besonderer seuchenhygienischer Bedingungen verbracht und an dafür benannten Schlachthöfen getrennt von anderen Schweinen geschlachtet werden. Dieser Mehraufwand ist mit erhöhten Kosten für die Betriebe verbunden. Um diese Mehrkosten abzumildern, gewährt das Land Brandenburg über die neue Richtlinie Förderung für Veterinärkosten zur Abfertigung, für den Transport und für die Abfertigung am Schlachthof. Die Richtlinie wurde von der Europäischen Kommission genehmigt und ersetzt damit die auf De-Minimis basierende Richtlinie der vergangenen Jahre. Für eine De-Minimis-Förderung generell geltende Grenze von 20.000 Euro in drei Steuerjahren pro Betrieb fällt durch die Notifizierung weg.

Durch den Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest (ASP) im September 2020 haben viele Betriebe in den Restriktionszonen Probleme bei der Vermarktung und beim Absatz ihrer Produkte. Besonders betroffen sind schweinehaltende Betriebe in den Restriktionszonen, für die nach dem Veterinärrecht zusätzliche Regelungen gelten und die höhere Transportkosten zur Schlachtung in Kauf nehmen müssen. In den ASP-Kerngebieten in Brandenburg befinden sich gegenwärtig 57 schweinehaltende Betriebe mit etwa 4.200 Tieren. In der gesamten Sperrzone II einschließlich der Kerngebiete sind es 303 schweinehaltende Betriebe mit etwa 57.000 Tieren.

Die Richtlinie hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2026. Für die Jahre 2023 und 2024 stehen jeweils rund 1,1 Millionen Euro zur Verfügung.

Anträge sind vollständig und formgebunden schriftlich bei der Bewilligungsbehörde, dem Landesamt für ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF), einzureichen.

4. April 2023/ MLUK/ Deutschland.
https://mluk.brandenburg.de/

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