Die WTO-Berufungsinstanz hat gestern bestätigt, dass das von Russland verhängte Einfuhrverbot für lebende Schweine, Schweinefleisch und andere Schweinefleischerzeugnisse aus der EU im Hinblick auf die internationalen Handelsregeln rechtswidrig ist. Das Urteil betrifft die Einfuhrsperre, die Russland im Januar 2014 verhängte, weil nahe der Grenze zu Belarus einige Fälle von Afrikanischer Schweinepest aufgetreten waren.
In einem früheren Urteil vom 19. August 2016 hatte bereits ein WTO-Panel befunden, dass die Weigerung Russlands, Einfuhren bestimmter EU-Erzeugnisse zu akzeptieren und die entsprechenden Veterinärbescheinigungen für den Handel zwischen der EU und Russland anzupassen, einer EU-weiten Sperre gleichkomme. Das russische Einfuhrverbot habe keinerlei Grundlage in den einschlägigen internationalen Vorschriften und verstoße gegen die Regeln des WTO-Übereinkommens zur Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (SPS-Übereinkommen). Dieselbe Kritik übte das WTO-Panel an den von Russland verhängten Verboten für Einfuhren aus Polen, Litauen und Estland.
EU-Kommissar Phil Hogan, der gegenwärtig der WTO in Genf einen Besuch abstattet, begrüßte die Entscheidung des Berufungsgremiums und erklärte: „Die heutige Entscheidung ist ein starkes Signal an Russland, dass die internationalen Regelungen und der Grundsatz der Regionalisierung eingehalten werden müssen. Das Urteil bestätigt, dass das EU-Schweinefleisch sicher ist und die internationalen Vorschriften erfüllt.“ Das Panel betonte, dass die WTO-Mitglieder berechtigt sind, angemessene sanitäre Schutzniveaus festzulegen und ihre Einfuhren aufgrund von gesundheitlichen Bedenken zu beschränken, sofern dies geschieht, um tatsächlichen gesundheitlichen Risiken zu begegnen. Erzeugnisse aus seuchenfreien Gebieten seien somit davon nicht betroffen.
Die EU verfügt über eines der weltweit effizientesten Systeme zum Schutz der Tiergesundheit und der Lebensmittelsicherheit, das hohe Nachweisniveaus und strenge Risikomanagementregelungen beinhaltet. Das gestrige Urteil bestätigt, dass die russischen Maßnahmen gegen die EU wenig mit tatsächlichen gesundheitlichen Risiken zu tun haben. EU-Erzeugnisse aus seuchenfreien Gebieten sind sicher, weshalb keine Notwendigkeit besteht, dass irgendein Land ungerechtfertigte Einfuhrbeschränkungen aufrechterhält.
Russland sollte daher seine grundlosen Maßnahmen aufheben und es zulassen, dass die Unternehmen aus der EU ihre normale Geschäftstätigkeit mit ihren russischen Partnern wiederaufnehmen. Bei den meisten der Erzeugnisse, die Gegenstand des Verfahrens sind, bestehen weiterhin politisch motivierte Handelsbeschränkungen, die Russland im August 2014 für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus der EU verordnete. Einige Produkte jedoch – wie etwa Schweineschmalz, Schlachtnebenprodukte und lebende Zuchttiere – fallen zwar unter das mit gesundheitlichen Bedenken begründete Verbot, über das die WTO entschieden hat, nicht aber unter die politisch motivierten Beschränkungen aus dem Jahr 2014.
Donnerstag, 23. Februar 2017/ GD Landwirtschaft/ Europäische Union.
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